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Uhrmacherei in Osnabrück im 19. Jahrhundert 1
© Heinz-Günter Vosgerau 2001


Uhrmacher in Osnabrück im 19. Jahrhundert
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Einleitung

Über die Uhrmacher in Osnabrück liegen eine Reihe von Nachrichten im Staatsarchiv Osnabrück vor aus denen sich einige Schlüsse ziehen lassen.

Die Uhrmacher waren, wie wohl überall, Mitglieder des Schmiedeamtes . Dieser Zusammenhang ist logisch wenn man davon ausgeht, daß die ersten und wichtigsten Uhren die Turmuhren waren, die von Schmiedemeistern angefertigt wurden. Dem Schmiedeamt in Osnabrück gehörten außer den Großuhrmachern noch folgende Handwerker an: Schlosser, Schmiede, Kupferschmiede, Zeugschmiede, Nagelschmiede, Messerschmiede, Gelbgießer, Büchsenmacher usw..

Der Zwang, sich diesem Amte anzuschließen gab es um 1817 nicht mehr. Er war in der Franzosenzeit aufgehoben worden. Der Uhrmacher Heyl, vermutlich Sprecher der Uhrmacher im Schmiedeamt plädierte für die Wiedereinführung des alten Zustandes, weil kein Amt und keine Gilde so gut wie die der Schmiede und Schlosser im Stande seien, das Meisterstück eines Uhrmachers mit zu beurteilen.

Auffallend ist, daß auch in Osnabrück die Zahl der Uhrmacher schon im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts erheblich anwächst. Im Jahre 1792 gab es in Osnabrück 2 Uhrmacher, 1817 sind es schon 8! Diese Zahl nahm in den folgenden Jahren sehr zu.

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1822 möchte sich F.A. Fromme als Uhrmacher niederlassen. Die Prüfungsmeister der Gilde tauchen in den Urkunden häufiger auf, so Godders und Hüdepohl, W. Heyl und Gralmann. Der Name Gralmann wird unterschiedlich geschrieben., mal mit einem "h", mal ohne, auch Graelmann. Ferner arbeiten um 1848 Grahlmann senior und junior, also Vater und Sohn. Weitere Prüfungsmeister sind Goette, D.Cramer, I.Lautz, E.A. Eckhardt, Finkmann, Gersie, Heuser und Albert Lescow. Der Letztere, dessen Vater bereits Uhrmacher in Osnabrück war, hat die Uhrmacherkunst bei Meister Heyl erlernt und ist ein Vorfahre des heutigen modernen Uhrengroßhandels Baron.

C. W. Heyl war ein hervorragender Meister. Er bildete mehrere Lehrlinge aus. Auch der bekannte Hamburger Ludwig Nieberg, geboren 1806 in Quakenbrück, erlernte bei ihm das Uhrmacherhandwerk. Er brachte es zu einem der führenden Chronometermacher in Deutschland und Uhrmacher der Hamburger Sternwarte, was eine hevorragende Position war.

1821 legt L. Heimbrock sein Meisterstück vor. Die beiden Gutachter machen den Vermerk: "das (E)Schappement ist unter aller Critik". Es wird sich um eine Taschenuhr gehandelt haben, bei der die Prüfungsmeister die Gangteile beanstandeten.

Manche Uhrmacher wanderten aus südlich gelegenen Landschaften zu. Heyl und Grahlmann waren gebürtig aus Herford, Uhrmacher Schröder aus Steinforth (bei Neuß), allerdings kamen die Brüder Ellebrecht aus Melle. 1826 legte Daniel Cramer seine Meisterprüfung ab, 1829 Uhrmacher Eckhard und 1842 H. Finkmann.

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Statuten der Uhrmacher-Innung

In Osnabrück kam es ebenfalls sehr spät zur Bildung einer Uhrmacherinnung. Einen Satzungsentwurf reichten die Uhrmacher, vertreten durch H. Finkmann, 1861 beim Magistrat der Stadt Osnabrück ein. Sie sagt einiges über die verlangten Prüfungen aus und ist deshalb aufschlußreich:

Statuten der Uhrmacher - Innung:

§1
Wer als Stückemeister zugelassen werden will, muß nachweisen, daß er seine Lehr- und Wanderjahre Genüge geleistet hat; hierauf sind beim Vorsteher der Uhrmacher- Innung die weiteren Instruktionen einzuholen.

§2
Der sich Meldende muß die Fähigkeiten der Uhrmacher- Kunst durch ein Meisterstück nachweisen.

§3
Dieses Meisterstück soll bestehen aus einer sehr gut gearbeiteten Taschenuhr.

§4
Der Stückmeister hat zwei Zeichnungen anzufertigen, wovon die eine der Stückmeister, die andere die Schaumeister zur Aufbewahrung erhalten.

§5
Nach vorgeschriebener Größe sind die Zeichnungen in Gegenwart der Schaumeister anzufertigen, so wie auch die Berechnung des Räderwerkes und der Fibration (Schlagzahl) in deren Beisein vorzunehmen sind.

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§6
Das Meisterstück muß bei einem Meister in dessen Hause angefertigt werden und hat derjenige, bei welchem das Meisterstück gemacht wird, mit darauf zu achten, daß alle Theile von dem Stückmeister selbst gemacht werden, mit Ausnahme des Gehäuses, Zifferblatts, der Zug- und Spiralfeder und Kette.

§7
Für die etwa nötigen Maschinen , so wie die übrigen Werkzeuge hat er selbst Sorge zu tragen.

§8
Zur Beaufsichtigung des Stückmeisters werden von den Herrn Obmann zwei Schaumeister ernannt, die zu jeder Zeit und so lange es ihnen beliebt den Stückemeister besuchen und kontrollieren können.

§9
Der Stückmeister ist verpflichtet, alle Theile mit Ausnahme der in §6 angeführten Punkte selbst anzufertigen ; wird indeß der Stückmeister überführt, daß er das eine oder andere Stück nicht selbst gemacht hat, so treten die Rechte der Gewerbe - Ordnung in Kraft.

§10
Die Schaumeister sind darauf angewiesen, die Platinen des Meisterstücks zu stempeln, haben aber nicht das Recht, die Arbeit des Stückmeisters vor Vollendung zu tadeln.

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§11
Ist das Meisterstück vollendet, so ist selbiges von dem Stückmeister beim Herrn Obmann vorzuzeigen , wo alsdann die Schaumeister unter Zuziehung der gesetzlich bestimmten anderen Meister ein unpartheiisches Urtheil abzugeben haben.

§12
Ist das Meisterstück für gut befunden, so ist der Stückmeister als Jungmeister aufzunehmen, hat jedoch zuvor seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gebühren nachzukommen.

§13
Der Stückmeister zahlt für jede Woche während des Arbeitens an jedem Schaumeister und an den Meister, wo das Stück angefertigt wird .....1rt.....................................................
unleserlich

§14
Ist das Meisterstück nicht für gut befunden, so darf der Stückmeister sich vor Ablauf eines halben Jahres zu einem anderen Meisterstück nicht wieder melden.


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AUFNAHME VON LEHRLINGEN BETREFFEND:

§15
Die Aufnahmen als Uhrmacher- Lehrling kann nur stattfinden, wenn der sich Meldende gute Zeugnisse über seine Schulkenntnisse aufzuweisen hat.

§16
Hinsichtlich der Schulkenntnisse ist das von der Obrigkeit vorgeschriebene Verfahren maßgebend.

§1
Die Lehrzeit soll nicht unter 4 und nicht über 5 Jahre dauern.

§18
Der Name des aufzunehmenden Lehrlings ist dem Vorsteher mitzutheilen, um denselben in das Innungsbuch einzutragen , wofür 1 rt. zu entrichten ist.

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§19
Nach Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrling ein Probestück zu machen, um seine Fähigkeiten als Gehilfe darzuthun.

§20
Das vom Lehrling anzufertigende Probestück ist von der Innung zu bestimmen und im Hause eines dazu bestimmten Meisters anzufertigen unter Beaufsichtigung von Schaumeistern.

§21
Die Gelder der Innungskasse sollen soweit der Bestand reicht zur Unterstützung durchreisender bedürftiger Gehülfen und sonstigen nützlichen Zwecken verwandt werden.

Man darf nicht vergessen, daß in einer relativ kleinen Stadt der Meisterprüfling auch der zukünftige Konkurrent der Prüfungsmeister war. Sie legten zwar einen Schwur auf Unparteilichkeit ab, konnten es aber letzlich nicht sein.

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Für weitere Informationen wende Dich bitte an : Heinz-Günter Vosgerau, Restaurator/Uhrmachermeister

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